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Türk Şirketleri İçin Almanya’da İş Yapma Rehberi: Şirket Kuruluşu, Şube, M&A ve Ticari Sözleşmeler

26.08.2026
 

Für viele türkische Staatsangehörige, die seit Jahren in Deutschland leben, stellt sich früher oder später die Frage, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Die Einbürgerung bietet zahlreiche Vorteile: Neben dem uneingeschränkten Aufenthaltsrecht ermöglicht sie insbesondere die politische Teilhabe, den Zugang zu einem deutschen Reisepass sowie die volle Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union.

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Besonders relevant für türkische Staatsangehörige ist, dass die bisherige Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden muss. Eine deutsch-türkische doppelte Staatsangehörigkeit ist daher aus deutscher Sicht grundsätzlich möglich und eine Beibehaltungsgenehmigung muss nicht mehr beantragt werden.

Gleichzeitig wurde die zwischenzeitlich bestehende Möglichkeit einer Einbürgerung nach nur drei Jahren aufgrund besonderer Integrationsleistungen wieder abgeschafft. Seit dem 30. Oktober 2025 gilt für die reguläre Anspruchseinbürgerung grundsätzlich wieder eine Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren.

Im Folgenden erläutern wir, unter welchen Voraussetzungen türkische Staatsangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können und welche Besonderheiten zu beachten sind.

1. Wann besteht ein Anspruch auf Einbürgerung?

Die wichtigste Grundlage für die Einbürgerung ist § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).

Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Einbürgerung, wenn der Antragsteller seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere:

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht,
  • die geklärte Identität und Staatsangehörigkeit,
  • die Sicherung des Lebensunterhalts,
  • ausreichende Deutschkenntnisse,
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland,
  • grundsätzlich keine erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen,
  • das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie
  • das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen.

Ob sämtliche Voraussetzungen vorliegen, muss stets anhand des jeweiligen Einzelfalls geprüft werden.

2. Wie lange muss man in Deutschland leben?

Für die reguläre Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist grundsätzlich ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland erforderlich.

Zwischenzeitlich konnte die notwendige Aufenthaltsdauer bei besonderen Integrationsleistungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. Diese häufig als „Turboeinbürgerung“ bezeichnete Möglichkeit wurde jedoch abgeschafft. Seit dem 30. Oktober 2025 besteht diese Verkürzung nicht mehr.

Wichtig ist allerdings: Davon zu unterscheiden ist die besondere Regelung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger. Für diese kann weiterhin eine Einbürgerung nach kürzerer Aufenthaltsdauer möglich sein.

Auch längere Auslandsaufenthalte können Auswirkungen auf die erforderliche Aufenthaltszeit haben. Wer sich während der maßgeblichen Jahre längere Zeit außerhalb Deutschlands aufgehalten hat, sollte deshalb prüfen lassen, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland durchgehend bestanden hat.

3. Sonderregelung bei Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger enthält § 9 StAG eine besondere Regelung.

Eine Einbürgerung kann danach grundsätzlich bereits möglich sein, wenn

  • seit mindestens drei Jahren ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht und
  • die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht.

Daneben müssen grundsätzlich auch die weiteren gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Die Abschaffung der sogenannten Turboeinbürgerung nach drei Jahren hat diese eigenständige Regelung für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger nicht beseitigt.

4. Ist eine doppelte deutsch-türkische Staatsangehörigkeit möglich?

Ja. Dies ist eine der wichtigsten Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts der vergangenen Jahre.

Nach deutschem Recht ist Mehrstaatigkeit bei einer Einbürgerung inzwischen grundsätzlich zulässig. Türkische Staatsangehörige müssen deshalb für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgeben.

Damit ist aus deutscher Sicht grundsätzlich möglich, gleichzeitig die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Gerade für türkische Staatsangehörige stellt dies eine erhebliche Erleichterung dar. In der Vergangenheit war die notwendige Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit für viele Betroffene ein wesentlicher Grund, von einer Einbürgerung abzusehen.

Die Möglichkeit, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten, bedeutet allerdings nicht, dass sich aus einer doppelten Staatsangehörigkeit niemals weitere rechtliche Fragen ergeben können. Insbesondere bei Sachverhalten mit Bezug zur Türkei können beispielsweise familien-, erb- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sein.

5. Welcher Aufenthaltstitel wird für die Einbürgerung benötigt?

Nicht jeder Aufenthaltstitel genügt für einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG.

Unproblematisch ist insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, etwa eine Niederlassungserlaubnis. Auch mit bestimmten befristeten Aufenthaltserlaubnissen sowie mit einer Blauen Karte EU kann ein Einbürgerungsanspruch bestehen.

Bestimmte lediglich vorübergehenden Aufenthaltszwecken dienende Aufenthaltstitel genügen dagegen für die Anspruchseinbürgerung nicht. Hierzu gehören beispielsweise verschiedene Aufenthaltstitel zum Studium, zur Ausbildung, zur Arbeitsplatzsuche oder für bestimmte vorübergehende Aufenthaltszwecke.

Entscheidend ist daher nicht allein, wie lange eine Person bereits in Deutschland lebt. Ebenso wichtig ist, welchen Aufenthaltsstatus sie zum maßgeblichen Zeitpunkt besitzt.

Gerade bei Personen, die zunächst zum Studium oder zur Ausbildung nach Deutschland gekommen sind und später in eine Beschäftigung gewechselt haben, lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung der Aufenthaltsbiografie.

6. Welche Deutschkenntnisse sind erforderlich?

Grundsätzlich müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden.

Regelmäßig entspricht dies dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Nachweis kann je nach Fall beispielsweise durch ein anerkanntes Sprachzertifikat oder bestimmte deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse erbracht werden.

Das Gesetz sieht allerdings verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen vor. Diese können unter anderem bei Krankheit, Behinderung, altersbedingten Einschränkungen oder in bestimmten Härtefällen relevant sein.

Besondere Erleichterungen gelten außerdem für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration und bestimmte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogene Ehegatten. Für sie können unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Deutschkenntnisse ausreichend sein.

7. Muss ein Einbürgerungstest abgelegt werden?

Grundsätzlich müssen Antragsteller Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.

In der Regel erfolgt dieser Nachweis durch den Einbürgerungstest.

Bestimmte deutsche Schulabschlüsse oder andere geeignete Nachweise können den Test im Einzelfall ersetzen. Außerdem bestehen gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise wenn der Test aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht absolviert werden kann.

Ob ein bereits vorhandener Abschluss ausreicht, sollte im Zweifel vor Antragstellung geprüft werden.

8. Lebensunterhalt: Ist eine Einbürgerung trotz Sozialleistungen möglich?

Die Sicherung des Lebensunterhalts ist einer der praktisch wichtigsten Punkte im Einbürgerungsverfahren.

Nach § 10 StAG muss der Antragsteller grundsätzlich in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu bestreiten.

Der Bezug von Sozialleistungen kann einem Einbürgerungsanspruch daher grundsätzlich entgegenstehen.

Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich Ausnahmen vor. Eine solche Ausnahme kann insbesondere bestehen:

  • für bestimmte Angehörige der früheren Gastarbeitergeneration,
  • wenn der Antragsteller in Vollzeit erwerbstätig ist und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einer entsprechend erwerbstätigen Person, wenn sie mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Deshalb sollte aus dem bloßen Bezug einer Sozialleistung nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Einbürgerung ausgeschlossen ist. Entscheidend sind Art der Leistung, Erwerbsbiografie und persönliche Situation.

9. Können Vorstrafen eine Einbürgerung verhindern?

Grundsätzlich setzt die Anspruchseinbürgerung voraus, dass keine relevanten strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen.

Allerdings führt nicht jede geringfügige Verurteilung automatisch zum Ausschluss der Einbürgerung.

Nach § 12a StAG bleiben insbesondere grundsätzlich außer Betracht:

  • bestimmte Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen sowie
  • Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Mehrere Verurteilungen können allerdings zusammengerechnet werden.

Besondere Regelungen gelten außerdem bei antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierten Straftaten. Hier können auch Verurteilungen von Bedeutung sein, die ansonsten aufgrund ihrer geringen Strafhöhe außer Betracht bleiben könnten.

Auch ausländische Verurteilungen können unter bestimmten Voraussetzungen im deutschen Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden.

10. Welche Unterlagen werden für die Einbürgerung benötigt?

Welche Unterlagen verlangt werden, hängt von der zuständigen Einbürgerungsbehörde und vom individuellen Sachverhalt ab.

Typischerweise werden unter anderem benötigt:

  • gültiger türkischer Reisepass,
  • Nachweise über die Identität und den Personenstand,
  • aktueller Aufenthaltstitel,
  • ggf. Meldebescheinigung,
  • Geburtsurkunde bzw. entsprechende türkische Personenstandsurkunden,
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  • Arbeitsvertrag und aktuelle Gehaltsabrechnungen,
  • ggf. Nachweise über selbstständige Tätigkeit,
  • Nachweise über Deutschkenntnisse,
  • Nachweis über den Einbürgerungstest oder einen gleichwertigen Abschluss sowie
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen zu Ehegatten und Kindern.

Bei türkischen Urkunden kann je nach Behörde und Dokument eine Übersetzung oder eine weitere Form der Beglaubigung erforderlich sein.

Es empfiehlt sich, vor Antragstellung zu prüfen, welche Unterlagen die zuständige Behörde konkret verlangt. Unvollständige Unterlagen können das Verfahren erheblich verzögern.

11. Was kostet die Einbürgerung?

Die gesetzliche Gebühr für eine Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255 Euro.

Für ein minderjähriges Kind, das gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, reduziert sich die Gebühr grundsätzlich auf 51 Euro.

Zusätzliche Kosten können beispielsweise für Übersetzungen, Urkunden, Sprachprüfungen oder den Einbürgerungstest entstehen.

12. Wie lange dauert ein Einbürgerungsverfahren?

Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht.

Die tatsächliche Dauer hängt stark von der zuständigen Behörde, deren Arbeitsbelastung und der Komplexität des Einzelfalls ab. Eine pauschale Aussage, innerhalb welcher Zeit über einen Einbürgerungsantrag entschieden werden muss, ist deshalb nicht möglich.

Bleibt ein vollständig gestellter Antrag jedoch über längere Zeit unbearbeitet, sollte geprüft werden, ob zunächst eine Sachstandsanfrage und gegebenenfalls später eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommt.

Eine Untätigkeitsklage kann grundsätzlich nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung zulässig sein, wenn ohne zureichenden Grund nicht über den Antrag entschieden wurde. Ob eine Klage im konkreten Fall bereits sinnvoll und erfolgversprechend ist, hängt allerdings von den Umständen des jeweiligen Verfahrens ab.

13. Was kann man tun, wenn der Einbürgerungsantrag abgelehnt wird?

Wird eine Einbürgerung abgelehnt, sollte zunächst die Begründung der Behörde sorgfältig geprüft werden.

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Welcher konkrete Rechtsbehelf einzulegen ist und welche Frist gilt, ergibt sich insbesondere aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids und kann je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein.

Aufgrund der regelmäßig kurzen Rechtsmittelfristen sollte eine ablehnende Entscheidung möglichst frühzeitig rechtlich geprüft werden.

Fazit

Für türkische Staatsangehörige ist die Einbürgerung in Deutschland in den vergangenen Jahren in einem wichtigen Punkt deutlich einfacher geworden: Die türkische Staatsangehörigkeit muss nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden. Eine deutsch-türkische Mehrstaatigkeit ist damit grundsätzlich möglich.

Für die reguläre Anspruchseinbürgerung ist seit dem 30. Oktober 2025 grundsätzlich ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von mindestens fünf Jahren erforderlich. Daneben müssen insbesondere der richtige Aufenthaltsstatus, ausreichende Deutschkenntnisse, Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.

Besonderheiten können unter anderem bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, beim Bezug von Sozialleistungen, bei Vorstrafen, laufenden Ermittlungsverfahren, längeren Auslandsaufenthalten oder komplexen Aufenthaltsbiografien bestehen.

Rechtliche Unterstützung bei der Einbürgerung

Wir beraten und vertreten türkische Staatsangehörige im gesamten Einbürgerungsverfahren. Dies umfasst insbesondere die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen, die Begleitung des Antragsverfahrens, die Kommunikation mit der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde sowie die rechtliche Prüfung bei langen Bearbeitungszeiten oder einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags.

Aufgrund unserer deutsch-türkischen Ausrichtung können wir Sachverhalte mit Bezug zu Deutschland und zur Türkei umfassend berücksichtigen.

Stand: August 2026

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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