Deutsch-türkischer Erbfall: Welches Erbrecht ist anwendbar?
24.07.2026
Erbfälle mit Bezug zu Deutschland und der Türkei sind häufig komplexer als rein nationale Erbfälle. Viele Menschen leben dauerhaft in Deutschland, besitzen jedoch die türkische Staatsangehörigkeit, haben Angehörige in der Türkei oder hinterlassen Vermögen in beiden Ländern. Umgekehrt kann eine Person in der Türkei leben und Vermögenswerte in Deutschland besitzen.
In der Praxis geht es häufig um Immobilien, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge, Rentenansprüche oder sonstiges Familienvermögen. Auch die Frage, ob ein Testament in beiden Ländern anerkannt und praktisch umgesetzt werden kann, spielt eine wichtige Rolle.
Bei einem deutsch-türkischen Erbfall muss daher zunächst geklärt werden, welches Erbrecht überhaupt anwendbar ist. Je nach den Umständen kann deutsches Recht, türkisches Recht oder für unterschiedliche Teile des Nachlasses jeweils ein anderes Recht gelten.
Warum ist das anwendbare Erbrecht so wichtig?
Das anwendbare Erbrecht entscheidet über die zentralen Fragen eines Erbfalls. Dazu gehören insbesondere:
- Wer wird gesetzlicher Erbe?
- Welche Erbquoten gelten?
- Welche Rechte hat der überlebende Ehegatte?
- Welche Rechte haben Kinder und andere Angehörige?
- Bestehen Pflichtteils- oder vergleichbare Mindestbeteiligungsrechte?
- Ist ein Testament wirksam?
- Wie wird eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?
- Wer haftet für Nachlassverbindlichkeiten?
Die Antworten können unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob deutsches oder türkisches Erbrecht maßgeblich ist. Deshalb sollte die Frage des anwendbaren Rechts möglichst früh und stets anhand der konkreten Vermögens- und Lebensverhältnisse geprüft werden.
Der allgemeine Grundsatz der Europäischen Erbrechtsverordnung
Für internationale Erbfälle gilt aus deutscher Sicht grundsätzlich die Europäische Erbrechtsverordnung, die Verordnung (EU) Nr. 650/2012.
Nach ihrem allgemeinen Grundsatz unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht zwangsläufig mit der Staatsangehörigkeit oder der melderechtlichen Anschrift identisch. Entscheidend ist vielmehr, wo sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person befand. Zu berücksichtigen sind beispielsweise:
- die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts,
- die familiären und sozialen Bindungen,
- die berufliche Tätigkeit,
- die Wohnsituation,
- die wirtschaftlichen Verhältnisse und
- die persönliche Lebensplanung.
Beispiel
Ein türkischer Staatsangehöriger lebt seit vielen Jahren gemeinsam mit seiner Familie in Köln, arbeitet dort und hat seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Europäischen Erbrechtsverordnung spricht vieles für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit grundsätzlich für die Anwendung deutschen Erbrechts.
Bei deutsch-türkischen Erbfällen darf die Prüfung jedoch nicht an dieser Stelle beendet werden. Zusätzlich muss untersucht werden, ob das besondere deutsch-türkische Nachlassabkommen eingreift.
Rechtswahl im Testament
Die Europäische Erbrechtsverordnung eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit einer Rechtswahl. Eine Person kann für ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes besitzt.
Eine solche Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere in einem Testament oder Erbvertrag, ausdrücklich erklärt werden oder sich eindeutig aus deren Bestimmungen ergeben.
Die Rechtswahl kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn Staatsangehörigkeit und Lebensmittelpunkt auseinanderfallen. So kann etwa eine türkische Staatsangehörige, die dauerhaft in Deutschland lebt, ein Interesse daran haben, ihre Nachfolge nach türkischem Recht zu gestalten.
Bei deutsch-türkischen Erbfällen muss allerdings sorgfältig geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Rechtswahl aufgrund des deutsch-türkischen Nachlassabkommens anerkannt und praktisch umgesetzt werden kann. Eine allgemein formulierte Rechtswahlklausel reicht daher nicht in jedem Fall aus.
Unklare oder widersprüchliche testamentarische Regelungen können zu Streitigkeiten zwischen den Erben sowie zu Schwierigkeiten mit Gerichten, Grundbuchämtern, Banken und anderen Behörden führen.
Die Besonderheit: das deutsch-türkische Nachlassabkommen
Zwischen Deutschland und der Türkei gilt weiterhin das Nachlassabkommen in der Anlage zu Artikel 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrags vom 28. Mai 1929.
Dieses Abkommen enthält besondere kollisionsrechtliche Regeln für deutsch-türkische Erbfälle. In seinem Anwendungsbereich kann es den allgemeinen Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung vorgehen.
Deshalb ist bei einem deutsch-türkischen Erbfall stets zunächst zu prüfen:
- Welche Staatsangehörigkeit hatte die verstorbene Person?
- Befinden sich Nachlassgegenstände in Deutschland oder in der Türkei?
- Handelt es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen?
- Fällt der konkrete Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Nachlassabkommens?
Bewegliches und unbewegliches Vermögen
Eine zentrale Besonderheit des deutsch-türkischen Nachlassabkommens ist die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen.
Bewegliches Vermögen
Zum beweglichen Vermögen gehören beispielsweise:
- Bankguthaben,
- Bargeld,
- Fahrzeuge,
- Schmuck,
- Wertpapiere und
- sonstige bewegliche Gegenstände.
Für die erbrechtliche Behandlung beweglichen Vermögens kann nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen insbesondere die Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person maßgeblich sein.
Unbewegliches Vermögen
Zum unbeweglichen Vermögen gehören insbesondere:
- Grundstücke,
- Eigentumswohnungen,
- Häuser und
- sonstige grundstücksbezogene Rechte.
Für unbewegliches Vermögen gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Eine Immobilie in Deutschland kann daher deutschem Erbrecht unterliegen, während für eine Immobilie in der Türkei türkisches Erbrecht maßgeblich sein kann.
Was bedeutet Nachlassspaltung?
Die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen kann dazu führen, dass der Nachlass nicht vollständig nach einer einzigen Rechtsordnung beurteilt wird.
Für verschiedene Nachlassgegenstände können vielmehr unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Dies wird als Nachlassspaltung bezeichnet.
Beispiel
Ein türkischer Staatsangehöriger lebt dauerhaft in Deutschland und hinterlässt:
- ein Bankkonto in Deutschland und
- eine Immobilie in der Türkei.
In diesem Fall genügt es nicht, pauschal zu fragen, ob deutsches oder türkisches Erbrecht gilt. Vielmehr muss für jeden Teil des Nachlasses gesondert geprüft werden, welches Recht anwendbar ist.
Für das bewegliche Vermögen kann insbesondere die türkische Staatsangehörigkeit des Erblassers von Bedeutung sein. Für die Immobilie in der Türkei sind regelmäßig die türkischen erbrechtlichen und grundbuchrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Eine solche Nachlassspaltung kann sich auch auf Erbquoten, Pflichtteilsrechte, die Testamentsauslegung und die erforderlichen Nachweisdokumente auswirken.
Immobilien in Deutschland und in der Türkei
Besonders sorgfältig sollte die Rechtslage geprüft werden, wenn sich Immobilien in beiden Ländern befinden.
Bei einer Immobilie in Deutschland sind unter anderem die Anforderungen des deutschen Grundbuchrechts zu beachten. Bei einer Immobilie in der Türkei müssen die Erben regelmäßig gegenüber den zuständigen türkischen Gerichten und Grundbuchbehörden nachweisen, dass sie erbberechtigt sind.
Dabei können zusätzliche Schritte erforderlich sein, etwa:
- die Beschaffung eines türkischen Erbnachweises,
- die Anerkennung oder Verwendung deutscher Urkunden,
- beglaubigte Übersetzungen,
- Apostillen oder sonstige Echtheitsnachweise,
- steuerliche Erklärungen und
- die Umschreibung im türkischen Grundbuch.
Welche Unterlagen konkret benötigt werden, hängt vom Einzelfall, von der Staatsangehörigkeit des Erblassers und von der Art des Vermögens ab.
Testament bei Vermögen in Deutschland und der Türkei
Wer Vermögen in Deutschland und der Türkei besitzt, sollte frühzeitig über eine grenzüberschreitende Nachlassplanung nachdenken.
Ein Testament sollte nicht nur den persönlichen Willen des Erblassers zutreffend wiedergeben. Es muss auch in beiden Ländern möglichst rechtssicher und praktisch umsetzbar sein.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden:
- Welche Vermögenswerte bestehen in welchem Land?
- Welches Erbrecht gilt für die einzelnen Vermögensgegenstände?
- Ist eine Rechtswahl möglich und sinnvoll?
- Entspricht die gewählte Gestaltung den Formvorschriften?
- Werden Pflichtteils- oder Mindestbeteiligungsrechte berührt?
- Kann das Testament in Deutschland und in der Türkei verwendet werden?
- Sind mehrere, aufeinander abgestimmte Verfügungen erforderlich?
Besondere Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten, handschriftlichen Testamenten, Erbverträgen und Pflichtteilsregelungen geboten. Eine in Deutschland übliche Gestaltung muss in der Türkei nicht zwangsläufig dieselben Wirkungen entfalten.
Widersprüchliche Testamente in beiden Ländern sollten unbedingt vermieden werden.
Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis
Neben dem anwendbaren Recht stellt sich die praktische Frage, wie die Erben ihre Erbenstellung nachweisen können.
In Deutschland erfolgt der Nachweis häufig durch:
- einen deutschen Erbschein,
- ein notarielles Testament zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll oder
- ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert den Nachweis der Erbenstellung innerhalb der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Türkei ist jedoch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und nicht an die Europäische Erbrechtsverordnung gebunden.
Ein Europäisches Nachlasszeugnis entfaltet in der Türkei daher nicht automatisch dieselben Wirkungen wie innerhalb der Europäischen Union. Für Vermögenswerte in der Türkei können zusätzliche türkische Nachlassdokumente oder gerichtliche Entscheidungen erforderlich sein.
Verwendung deutscher und türkischer Urkunden
Deutsche Urkunden müssen bei türkischen Behörden häufig in einer bestimmten Form vorgelegt werden. Je nach Dokument und Verwendungszweck können erforderlich sein:
- eine Apostille,
- eine beglaubigte Übersetzung in die türkische Sprache,
- eine notarielle Beglaubigung oder
- weitere Echtheits- und Wirksamkeitsnachweise.
Umgekehrt müssen türkische Urkunden für deutsche Gerichte, Banken oder Grundbuchämter gegebenenfalls mit einer Apostille und einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen werden.
Ob eine Apostille oder eine andere Form der Beglaubigung erforderlich ist, sollte für jedes Dokument gesondert geprüft werden.
Auch das Ehegüterrecht kann eine Rolle spielen
Bei verheirateten Erblassern ist neben dem Erbrecht häufig auch das Ehegüterrecht zu berücksichtigen.
Bevor die erbrechtliche Quote des überlebenden Ehegatten bestimmt werden kann, muss gegebenenfalls geklärt werden:
- Welcher Güterstand bestand?
- Welches Recht war auf den Güterstand anwendbar?
- Gehört ein Vermögensgegenstand überhaupt vollständig zum Nachlass?
- Bestehen güterrechtliche Ausgleichsansprüche?
Erbrecht und Ehegüterrecht sind rechtlich voneinander zu unterscheiden, können sich im Ergebnis jedoch unmittelbar auf die Höhe der Beteiligung des überlebenden Ehegatten auswirken.
Typische Fehler bei deutsch-türkischen Erbfällen
In der Praxis treten insbesondere folgende Fehler auf:
- Es wird nur auf den letzten Wohnort des Erblassers abgestellt.
- Die Staatsangehörigkeit des Erblassers wird nicht ausreichend berücksichtigt.
- Bewegliches und unbewegliches Vermögen werden nicht getrennt geprüft.
- Das deutsch-türkische Nachlassabkommen wird übersehen.
- Ein deutsches Testament wird ohne Prüfung als in der Türkei unmittelbar umsetzbar angesehen.
- Es werden widersprüchliche Testamente in Deutschland und der Türkei errichtet.
- Erforderliche Übersetzungen, Apostillen oder ausländische Erbnachweise werden zu spät beschafft.
- Ehegüterrechtliche und steuerrechtliche Fragen werden mit dem Erbrecht vermischt.
Eine frühzeitige und koordinierte Prüfung kann helfen, Verzögerungen, zusätzliche Kosten und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.
Fazit
Bei einem deutsch-türkischen Erbfall hängt das anwendbare Erbrecht von mehreren Faktoren ab. Entscheidend können insbesondere sein:
- die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
- sein gewöhnlicher Aufenthalt,
- eine testamentarische Rechtswahl,
- die Art des Vermögens,
- der Belegenheitsort der Vermögensgegenstände und
- das deutsch-türkische Nachlassabkommen.
Besonders bei Immobilien in Deutschland oder in der Türkei kann es zu einer Nachlassspaltung kommen. Dann unterliegen unterschiedliche Teile des Nachlasses möglicherweise unterschiedlichen Rechtsordnungen.
Ein deutsch-türkischer Erbfall sollte daher nicht pauschal ausschließlich nach deutschem oder ausschließlich nach türkischem Recht beurteilt werden. Erforderlich ist vielmehr eine auf den konkreten Nachlass abgestimmte Prüfung.
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- der Beschaffung und Prüfung von Erbnachweisen,
- der Vorbereitung erforderlicher Übersetzungen und Beglaubigungen sowie
- der Kommunikation mit deutschen und türkischen Behörden, Gerichten und weiteren Stellen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er kann eine rechtliche Beratung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ersetzen.
